Satzung

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Obst- und Gartenbauverein Maisach erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Maisach.
Der Sitz des Vereins ist Maisach.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen
des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und
des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft
und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt
insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der
gesamten Landeskultur. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist
nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten
Erklärung des Beitritts.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene
Berufung bei der Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig
entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen
besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der
Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 4 AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben
2. durch Austritt, der Austritt muss schriftlich erklärt werden
und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
möglich; der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher
voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden
Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. durch Ausschluss.
§ 5 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher
Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende
des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der
Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die
Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels
Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das Mitglied nicht mehr an der
Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der
Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das
ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb
von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die
Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des - ordentlichen
Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten
dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres
Vereins zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. Die Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu befolgen.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für
Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen
Bezirks- und des Kreisverbandes.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich
tunlichst in der Zeit von Dezember bis Februar statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens
einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 EINBERUFUNG DER
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand hat entweder durch schriftliche Einladung, durch
Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch
Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die
Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter
Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über
Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
§ 11 DURCHFÜHRUNG DER
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sie fasst ihre
Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der
Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung
bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das
Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vereinsvorsitzende.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist
vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom
Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung,
eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 AUFGABEN DER
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeitsund
Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des
Vereinskassiers.
2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
3. Festsetzung und Abänderung der Satzung.
4. Wahl der Vereinsleitung (§ 13).
5. Wahl der Rechnungsprüfer.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten
Anträge.
8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.Vereinsvorsitzenden, dem
2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer
sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die
Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch
von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der
Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso
die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die
Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der
Ver eins lei tung s ich eine grobe Pflichtverletzung hat
zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen
Führung jeder Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 BESCHLUSSFASSUNG IN DER
VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
ihrer Mitglieder anwesend ist.'
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller
Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihr:
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das
kommende Jahr.
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu
klärenden Fragen.
§ 16 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier
Jahre gewählt (§13).Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
kann jederzeit durch die Mitglieder-Versammlung widerrufen
werden.
Die Vorstandmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich
unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis
seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu
bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt
werden. Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Mitglieder-Versammlung ein und bestimmt den Termin sowie den
Tagungsort
.§17 AUFGABEN DES VORSTANDES
Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den
Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 300,--
vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.
Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der l. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung
und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung.
Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband
ergangenen Anweisungen zu befolgen.
§ 18 BETRIEBSMITTEL
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft
durch:
1. Mitgliederbeiträge.
2. Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des
Vereins.
§ 19 JAHRESMITGLIEDSBEITRAG
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Vorstandschaft
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der
Verein hat davon die Beiträge an die übergeordneten Verbände
abzuführen.
§ 20 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr. Es läuft vom 1. April bis 31. März.
§ 21 AUFGABEN DES KASSIERS
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf
keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.
Er hat insbesondere:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den
Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und
sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen,
dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt
werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und
es stets auf dem Laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden
Anweisungen abzuliefern.
§ 22 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den
Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des
Vereins und allen Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat
er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind
vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem
Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung an.
§ 23 SATZUNGSÄNDERUNG - AUFLÖSUNG
DES VEREINS
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins,
welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der
Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist
eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es
als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der
Landespflege zu verwenden hat.
§24 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.